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   VG Berlin, 14.01.2014 - 22 K 1.13 V   

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https://dejure.org/2014,16481
VG Berlin, 14.01.2014 - 22 K 1.13 V (https://dejure.org/2014,16481)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2014 - 22 K 1.13 V (https://dejure.org/2014,16481)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 22 K 1.13 V (https://dejure.org/2014,16481)
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  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2014 - 22 K 1.13
    Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint (vgl. zum Vorgesagten insgesamt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, 10 C 10/12, veröffentlicht bei juris, Rn. 37f., m.w.N.).

    Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig.Ein Verweis auf Hilfeleistungen Dritter ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2014 - 22 K 1.13
    Denn die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte ist im vorliegenden Fall auch zu dem bei Verpflichtungsklagen auf einen Aufenthaltstitel grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) nicht erfüllt.
  • VG Berlin, 24.05.2007 - 4 V 22.06

    Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug eines Elternteils eines

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2014 - 22 K 1.13
    Tritt dieser Zustand dann ein, wird er für die verlassenen, hilfebedürftigen Eltern hart sein, ist aber nicht außergewöhnlich, sondern die absehbare, gewöhnliche Folge der Auswanderung ihres Kinds und des eigenen Alterns (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Mai 2007 - VG 4 V 22.06 -).
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